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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Sczech-Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung bürgerlichen
Rechts mit Sitz in Mainz.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Literatur, Musik und jungen
Talenten
in Wissenschaft, Kunst, Literatur und Musik.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung von Bestrebungen zur Entwicklung des Bewusstseins für
Kunst, Literatur und Musik;
- die Durchführung künstlerischer, literarischer und musikalischer
Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen;
- die Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen;
- die Vergabe von Fördergeldern, die dem Zweck der Stiftung dienen;
- die finanzielle Förderung der Ausbildung junger Talente in Wissenschaft,
Kunst, Literatur und Musik;
- die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen,
die dem Zweck der Stiftung dienen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1)
Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus dem der
Stiftung
im Rahmen des Stiftungsgeschäftes dargelegten Vermögens.
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(2)
Die Erträge aus den Vermögenswerten aus Abs. 1 sind zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu
diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den
Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem
Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen
im Rahmen der steuerlichen
Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen
zur Verwirklichung des dem
Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann aus den Ertägen
eine zweckgebundene Rücklage nach $ 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
(3)
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
(1)
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2)
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen beschäftigen
oder die Erledigung der
Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, sofern dadurch die
Steuerbegünstigung der Stiftung
nicht beeinträchtigt wird.
§ 6 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Zum ersten Vorstand wird der Stifter,
Reinhard Sczech, bestellt. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Bestellung erfolgt
auf Lebenszeit, wobei das Recht
des Stifters, sein Amt niederzulegen, unberührt bleibt. Solange der Stifter
im Vorstand ist, kann das
Kuratorium ein weiteres Vorstandsmitglied nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Stifters wählen.
Nach dem Ableben von Herrn Reinhard Sczech oder nachdem dieser sein Vorstandsamt
niedergelegt hat, wählt
das Kuratorium den Vorstand. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes sein.
Das Kuratorium bestimmt auch, ob der Vorstand ehrenamtlich, nebenamtlich
oder hauptamtlich tätig ist.
Das Kuratorium kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden – mit Ausnahme von Herrn Reinhard
Sczech - auf fünf Jahre bestellt,
Wiederbestellungen sind zulässig. Sie können vom Kuratorium jederzeit aus
wichtigen Gründen abberufen werden.
Dies gilt nicht für Herrn Reinhard Sczech.
(3)
Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, sofern dadurch die
Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung
über die Vergütung trifft das
Kuratorium.
§ 7 Aufgabe des Vorstands
(1)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat
die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren
Personen, gibt er sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf.
(2)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und
dieser Satzung in eigener Verantwortung. Dazu gehören insbesondere
- Die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
- Führung der Geschäfte der Stiftung
- Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung
§ 8 Kuratorium
(1)
Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Die erste Bestellung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den
Stifter Reinhard Sczech, alle weiteren durch Kooptation durch das Kuratorium.
Die Bestellung erfolgt jeweils für
die Dauer von fünf Jahren. Auch mehrfache Wiederbestellung ist zulässig.
(2)
Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen
den Vorsitzenden mit einfacher
Mehrheit. Ist der Vorsitzende verhindert oder das Amt des Vorsitzenden vakant, übernimmt bis zur Wahl eines
neuen Vorsitzenden bzw. bis zum Wegfall der Verhinderung das Kuratoriumsmitglied
die Aufgaben des
Vorsitzenden, das an Lebensjahren am ältesten ist.
(3)
In den Sitzungen des Kuratoriums führt der Vorsitzende den Vorsitz. Das
Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Kuratoriumsmitgliedes,
das bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Vakanz des Amts des Vorsitzenden
gemäß Absatz 2 ausübt.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen
Mitglieder anwesend sind.
Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufung muß mit einer
Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. In der Einberufung sind die
Tagesordnungspunkte zu benennen.
Die vorstehenden Formalitäten brauchen nicht eingehalten werden, wenn alle
Kuratoriumsmitglieder darauf verzichten.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Kuratorium muß
mindestens einmal im Jahr tagen.
(4)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen entstehenden
notwendigen Kosten. Das Kuratorium kann ferner als Entschädigung für den
Zeitaufwand seiner Mitglieder eine
angemessene Pauschale beschließen.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
- Feststellung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
§ 10 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1)
Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer Mehrheit von
zwei
Drittel der Stimmen und nicht gegen die Stimme des Vorstands beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den Rhein-Hunsrück-Kreis, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung
zu
verwenden hat.
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