Die Sczech-Stiftung wurde am 8. Dezember 2003 in Mainz gegründet.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Sczech-Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mainz.


§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Literatur, Musik und jungen Talenten
in Wissenschaft, Kunst, Literatur und Musik.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung von Bestrebungen zur Entwicklung des Bewusstseins für Kunst, Literatur und Musik;
  • die Durchführung künstlerischer, literarischer und musikalischer Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen;
  • die Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Zweck der Stiftung dienen;
  • die Vergabe von Fördergeldern, die dem Zweck der Stiftung dienen;
  • die finanzielle Förderung der Ausbildung junger Talente in Wissenschaft, Kunst, Literatur und Musik;
  • die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen, die dem Zweck der Stiftung dienen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

(2)

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1)

Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung
im Rahmen des Stiftungsgeschäftes dargelegten Vermögens.
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(2)

Die Erträge aus den Vermögenswerten aus Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen zur Verwirklichung des dem Stiftungszweck entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann aus den Ertägen eine zweckgebundene Rücklage nach $ 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
(3)

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 5 Stiftungsorgane

(1)

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2)

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, sofern dadurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.


§ 6 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Zum ersten Vorstand wird der Stifter, Reinhard Sczech, bestellt. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Bestellung erfolgt auf Lebenszeit, wobei das Recht des Stifters, sein Amt niederzulegen, unberührt bleibt. Solange der Stifter im Vorstand ist, kann das Kuratorium ein weiteres Vorstandsmitglied nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Stifters wählen.
Nach dem Ableben von Herrn Reinhard Sczech oder nachdem dieser sein Vorstandsamt niedergelegt hat, wählt das Kuratorium den Vorstand. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
Das Kuratorium bestimmt auch, ob der Vorstand ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätig ist.

Das Kuratorium kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes werden – mit Ausnahme von Herrn Reinhard Sczech – auf fünf Jahre bestellt, Wiederbestellungen sind zulässig. Sie können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen werden. Dies gilt nicht für Herrn Reinhard Sczech.

(3)

Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, sofern dadurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung über die Vergütung trifft das Kuratorium.


§ 7 Aufgabe des Vorstands

(1)

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf.

(2)

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und
dieser Satzung in eigener Verantwortung. Dazu gehören insbesondere

  • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  • Führung der Geschäfte der Stiftung
  • Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung

 

§ 8 Kuratorium

(1)

Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern. Die erste Bestellung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Stifter Reinhard Sczech, alle weiteren durch Kooptation durch das Kuratorium. Die Bestellung erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Auch mehrfache Wiederbestellung ist zulässig.
(2)

Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Ist der Vorsitzende verhindert oder das Amt des Vorsitzenden vakant, übernimmt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. bis zum Wegfall der Verhinderung das Kuratoriumsmitglied die Aufgaben des Vorsitzenden, das an Lebensjahren am ältesten ist.
(3)

In den Sitzungen des Kuratoriums führt der Vorsitzende den Vorsitz. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Kuratoriumsmitgliedes, das bei Verhinderung des Vorsitzenden oder bei Vakanz des Amts des Vorsitzenden gemäß Absatz 2 ausübt.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.
Die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufung muß mit einer Frist von mindestens drei Wochen erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte zu benennen.
Die vorstehenden Formalitäten brauchen nicht eingehalten werden, wenn alle Kuratoriumsmitglieder darauf verzichten.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Kuratorium muß mindestens einmal im Jahr tagen.
(4)

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Das Kuratorium kann ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen.

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§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
  • Feststellung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands

§ 10 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung

(1)

Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen und nicht gegen die Stimme des Vorstands beschlossen werden.
(2)

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an den Rhein-Hunsrück-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

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